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Art. 11  Zinsen (Art. 11 MA; Art. 11 DE-VG)

EL 139 Oktober 2017 (1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.


Zitiervorschlag:
Wassermeyer/Reith, 150. EL Juli 2020, DBA Polen Art. 11

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