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Art. 12  Lizenzgebühren (Art. 12 MA; Art. 12 DE-VG)

Juli 2017 EL 138 (1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden. (2) Diese


Zitiervorschlag:
Wassermeyer/Weggenmann, 151. EL Oktober 2020, DBA Italien Art. 12

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