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Art. 10  Dividenden (Art. 10 MA)

EL 133 Mai 2016 (1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert


Zitiervorschlag:
Wassermeyer/Strauß, 152. EL Januar 2021, DBA Indien Art. 10

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