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Art. 12  Lizenzgebühren (Art. 12 MA; Art. 12 DE-VG)

EL 148 Januar 2020 (1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat


Zitiervorschlag:
Wassermeyer/Becker, 152. EL Januar 2021, DBA Rumänien Art. 12

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