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Art. 7  Unternehmensgewinne (Art. 7 MA; Art. 7 DE-VG)

EL 139 Oktober 2017 (1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine


Zitiervorschlag:
Wassermeyer/Reith, 155. EL Oktober 2021, DBA Polen Art. 7

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