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Art. 12  Lizenzgebühren (Art. 12 MA; Art. 12 DE-VG)

Oktober 2017 EL 139 (1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen


Zitiervorschlag:
Wassermeyer/Reith, 158. EL August 2022, DBA Polen Art. 12

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