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Art. 18 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen (Art. 18 MA; Art. 17 DE-VG)

EL 139 Oktober 2017 (1) Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten, die eine in einem Vertragsstaat


Zitiervorschlag:
Wassermeyer/Reith, 162. EL Juli 2023, DBA PL 2003 Art. 18

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