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Art. 11 Zinsen (Art. 11 MA; Art. 11 DE-VG)

Oktober 2017 EL 139 (1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden. (2) Diese Zinsen


Zitiervorschlag:
Wassermeyer/Hackemann, 166. EL Juli 2024, DBA PH 2013 Art. 11

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