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§ 101 Anspruch auf Auskunft

(1) 1Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. 2Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der


Zitiervorschläge:
Dreier/Schulze/Dreier UrhG § 101
Dreier/Schulze/Dreier, 8. Aufl. 2025, UrhG § 101

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