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§ 6  Nacht- und Schichtarbeit

(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte


Zitiervorschlag:
ErfK/Wank, 15. Aufl. 2015, ArbZG § 6

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