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Feilmeier/Jukic, Protokollführung für Betriebsräte
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VII. Umgang mit dem erstellten Protokoll
- Einleitung
- 69. Wer darf in Protokolle Einsicht nehmen?
- 70. Muss ein Betriebsratsmitglied, wenn es Einsicht in die Unterlagen nehmen will, ein besonderes Interesse darlegen?
- 71. Besteht das Recht zur Einsichtnahme auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat?
- 72. Haben auch andere Teilnehmer einer Betriebsratssitzung ein Einsichtsrecht in die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse?
- 73. Welche Besonderheiten gelten bei Protokollen, die den Abschluss einer Betriebsvereinbarung vorbereiten?
- 74. Ergibt sich aus anderen Vorschriften ein Recht auf Zurverfügungstellung von Unterlagen des Betriebsrats?
- 75. Besteht ein Anspruch einzelner Betriebsratsmitglieder auf Zurverfügungstellung einer Kopie des Protokolls?
- 76. An wen muss sich der Berechtigte wenden, wenn er den Anspruch auf Einsichtnahme geltend machen will?
- 77. Wer entscheidet im Falle von Streitigkeiten über das Einsichtsrecht?
- 78. Wer kann Einwände gegen das Protokoll erheben?
- 79. Welche Einwände gegen das Protokoll sind denkbar?
- 80. Bei wem sind Einwände gegen das Protokoll zu erheben?
- 81. Sind hierbei Fristen und Formvorschriften zu beachten?
- 82. Wie ist mit Einwänden gegen das Protokoll umzugehen?
- 83. Darf das Protokoll geändert werden?
- 84. Muss ein erstelltes Protokoll – unabhängig von erhobenen Einwendungen – in der jeweils nächsten Betriebsratssitzung durch den Betriebsrat genehmigt werden?
- 85. Wie und wo sind Protokolle zu verwahren?
- 86. Wie lange sind Protokolle aufzubewahren?
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VII. Umgang mit dem erstellten Protokoll