Logo: Zur Startseite von beck-online.DIE DATENBANK

§ 9 Schadensersatz

1Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 2Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden. Ahrens, Zum Ersatz der Verteidigungsaufwendungen bei unberechtigter Abmahnung, NJW 1982, 2477;


Zitiervorschläge:
Fezer/Büscher/Obergfell/Koos UWG § 9 Rn. 1-42
Fezer/Büscher/Obergfell/Koos, 3. Aufl. 2016, UWG § 9 Rn. 1-42

Die Suche ergab keine Treffer!

Hilft dieses Dokument bei der Recherche?

Siehe auch ...
Ansicht
Einstellungen