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Florstedt, Related Party Transactions
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Geschäfte mit nahestehenden Personen und Unternehmen bei der börsennotierten AG
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2. Teil. Kommentierung zu den §§ 111a–111c AktG
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B. § 111b AktG Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats bei Geschäften mit nahestehenden Personen (§ 111b AktG - § 107 AktG)
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§ 111b AktG Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats bei Geschäften mit nahestehenden Personen, § 107 AktG Innere Ordnung des Aufsichtsrats
- I. Zustimmungsvorbehalt
- II. Wesentlichkeit des Geschäfts (Abs. 1, 3)
- III. Die Zustimmung des Ausschusses gem. § 107 Abs. 3 S. 4–6 AktG, § 111b Abs. 1 AktG
- IV. Zustimmungsverfahren ohne Sonderausschuss (Abs. 2)
- V. Auffangzuständigkeit der Hauptversammlung (Abs. 4)
- VI. Publizität
- VII. Rechtsschutz
- VIII. Rechtsformspezifische Besonderheiten
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§ 111b AktG Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats bei Geschäften mit nahestehenden Personen, § 107 AktG Innere Ordnung des Aufsichtsrats
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B. § 111b AktG Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats bei Geschäften mit nahestehenden Personen (§ 111b AktG - § 107 AktG)
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2. Teil. Kommentierung zu den §§ 111a–111c AktG
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Geschäfte mit nahestehenden Personen und Unternehmen bei der börsennotierten AG