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Art. 7 [Schulwesen]

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. (3) 1Der Religionsunterricht


Zitiervorschläge:
Jarass/Pieroth/Jarass GG Art. 7
Jarass/Pieroth/Jarass, 18. Aufl. 2024, GG Art. 7

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