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§ 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers

78. EL April 2018 Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften


Zitiervorschläge:
Landmann/Rohmer GewO/Neumann GewO § 106
Landmann/Rohmer GewO/Neumann, 93. EL März 2024, GewO § 106

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