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§ 5 UWG Irreführende geschäftliche Handlungen

(1) 1Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer


Zitiervorschläge:
MüKoUWG/Ruess UWG § 5
MüKoUWG/Ruess, 3. Aufl. 2020, UWG § 5

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