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§ 850k Pfändungsschutzkonto

(1) 1Wird das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners bei einem Kreditinstitut gepfändet, kann der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats über Guthaben in Höhe des monatlichen Freibetrages nach § 850c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 850c Abs. 2a verfügen; insoweit wird es nicht von der Pfändung erfasst. 2Zum Guthaben im Sinne


Zitiervorschlag:
MüKoZPO/Smid, 4. Aufl. 2012, ZPO § 850k

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