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§ 73 Vertragsärztliche Versorgung

Peters, KV (SGB V), 19. Aufl., 72. Lfg. Juli 2009 (1) Die vertragsärztliche Versorgung gliedert sich in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung. Die hausärztliche Versorgung beinhaltet insbesondere 1.die allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung eines Patienten in Diagnostik und Therapie bei Kenntnis seines häuslichen und familiären Umfeldes; Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen,


Zitiervorschläge:
Peters KV-HdB II/Hencke/Degener-Hencke SGB V § 73
Peters KV-HdB II/Hencke/Degener-Hencke, 101. EL Juli 2024, SGB V § 73

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