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§ 43 Erfordernis der Planfeststellung

1Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von 1.Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr, 2.Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter, 3.Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes


Zitiervorschläge:
BerlKommEnergieR/Pielow EnWG § 43
BerlKommEnergieR/Pielow, 4. Aufl. 2019, EnWG § 43

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