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Artikel 215 [Wirtschaftsembargo, Beschlussfassung, Rechtsschutz]

(1) 1Sieht ein nach Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassener Beschluss die Aussetzung, Einschränkung oder vollständige Einstellung der Wirtschafts- und Finanzbeziehungen

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