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§ 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)

(1) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) können für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere sein 1.Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum, 2.Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht), 2a.Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises, 3.Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum, 4.Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr,


Zitiervorschläge:
Spickhoff/Handorn IfSG § 28a
Spickhoff/Handorn, 4. Aufl. 2022, IfSG § 28a

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