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§ 101a Anspruch auf Vorlage und Besichtigung

(1) 1Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch genommen werden, die sich


Zitiervorschläge:
Spindler/Schuster/Spindler UrhG § 101a
Spindler/Schuster/Spindler, 4. Aufl. 2019, UrhG § 101a

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