Es erbt, wer „besonders gut konnte” mit dem Sohn: Zu vage Erbeinsetzung
Ein gut gemeinter letzter Wille reicht nicht aus: Weil ein Mann seinen behinderten Stiefsohn gut versorgt sehen wollte, dabei aber denjenigen als Nacherben des Sohns einsetzte, der "es besonders gut (mit ihm) konnte", erklärte