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DNotI-Report 2003, 3
Rückgabe eines Erbvertrages an die Vertragsschließenden aus der Verwahrung des Notars gemäß § 2300 Abs. 2 BGB n.F. bei auswärtigen Beteiligten; Einschaltung eines anderen Notars oder des Nachlassgerichts - BGB §§ 2300 Abs. 2n.F., 2256; FGG § 2; AktO § 27 Abs. 8
Aufsatz