BFH: Anhängigkeit eines Parallelverfahrens macht den Bundesfinanzhof nicht zu dem für die Entscheidung über einen AdV-Antrag zuständigen „Gericht der Hauptsache”
DStRE 2004, 234
BFH: Anhängigkeit eines Parallelverfahrens macht den Bundesfinanzhof nicht zu dem für die Entscheidung über einen AdV-Antrag zuständigen „Gericht der Hauptsache”
Beschluss vom 25.11.2003 - IV S 15/03