- FD-RVG
- 2008
- Heft 23
- Urteilsanmerkungen
- Mayer: Die Rechtsschutzversicherung muss trotz Kostenerstattungspflicht der Staatskasse restliches Verteidigerhonorar zahlen
- Mayer: Der für den verhinderten Pflichtverteidiger bestellte Verteidiger kann alle Gebühren verdienen
- Mayer: Die Mittagspause zählt nicht für den Längenzuschlag
- Mayer: Über die Erinnerung gegen die Festsetzung von Beratungshilfegebühren entscheidet das allgemein zuständige Amtsgericht
- Mayer: Scheidung und Folgesachen sind verschiedene Angelegenheiten in der Beratungshilfe
- Mayer: Die Gebühren wegen gescheiterten Verhandlungen vor Gericht zur Einigung über im Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche sind von der Kostengrundentscheidung nicht mitumfasst
- Urteilsanmerkungen
- Heft 23
- 2008