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GWR 2013, 95
Anm. zu BGH: Gläubiger muss sich bei Anfechtung nach § 133 InsO auch aus allgemein zugänglichen Quellen erlangtes Wissen seines Anwalts zurechnen lassen
Entscheidungsbesprechung von Dr. David Kluth zum Urteil v. 10.01.2013 - IX ZR 13/12