JAmt 2012, 394
Versehentlich beantragte Lohnpfändung gegenüber einem unbeteiligten Dritten aufgrund einer Namensverwechslung; telefonische Intervention eines von dem Dritten beauftragten Rechtsanwalts mit der Folge sofortiger Rücknahme des Pfändungsantrags; nunmehrige Kostenrechnung des Rechtsanwalts über rund 961 EUR
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