WM 2020 Heft 16, 751
BGH: Art. 31 Abs. 2 CMR kein Hindernis für eine Aussetzung des später vor einem Gericht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union anhängig gemachten Verfahrens in entsprechender Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO; Leistungsklage vor einem Gericht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union neue Klage wegen „derselben Sache“ im Sinne von Art. 31 Abs. 2 Satz 1 CMR gegenüber einem bereits anhängigen Verfahren um eine negative Feststellungsklage vor einem Gericht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Rechtsprechungsänderung); zur entsprechenden Anwendung des Art. 30 Brüssel-Ia-VO zur Aussetzung eines Verfahrens wegen Sachzusammenhangs mit einem anderen Verfahren
Beschluss vom 25.07.2019 - I ZB 82/18