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Art. 7 Unternehmensgewinne

EL 133 Mai 2016 (1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen


Zitiervorschlag:
Wassermeyer/Strauß, 162. EL Juli 2023, DBA IN 1995 Art. 7

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