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§ 60b Duldung für Personen mit ungeklärter Identität

(1) 1Einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer wird die Duldung im Sinne des § 60a als „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ erteilt, wenn die Abschiebung aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann,


Zitiervorschlag:
Huber/Mantel AufenthG/Eichler/Mantel, 3. Aufl. 2021, AufenthG § 60b

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