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Art. 80 zur Fussnote [1]

Lfg. 32 Oktober 1996 (1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung. (2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers


Zitiervorschlag:
Maunz/Dürig/Maunz, 59. EL Juli 2010, GG Art. 80Art. 80 Abs. 2 geänd. durch G v. 20. 12. 1993 (BGBl. I S. 2089) und V v. 30. 8. 1994 (BGBl. I S. 2245), Abs. 3 u. 4 angef. durch G v. 27. 10. 1994 (BGBl. I S. 3146). – Die Anpassung der Kommentierung an diese Änderungen folgt mit einer der nächsten Lieferungen.

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