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Art. 23

Lfg. 56 Oktober 2009 (1) 1Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. 2Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. 3Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3. (1a) 1Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. 2Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. 3Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden. (2) 1In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. 2Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten. (3) 1Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. 2Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. 3Das Nähere regelt ein Gesetz. (4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären. (5) 1Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. 2Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. 3In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich. (6) 1Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Lfg. 56 Oktober 20091 Oktober 2009 Lfg. 562Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. 2Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. (7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Entstehungsgeschichte Beschlüsse der Gemeinsamen Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat vom 26. 6. und 15. 10. 1992 sowie Bericht der Gemeinsamen Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat vom 5. 11. 1993 (BT-Drucks. 12/6000, S. 19 ff.); Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 2. 10. 1992 (BT-Drucks. 12/3338); Beschlußempfehlung und Bericht des (Bundestags-)Sonderausschusses „Europäische Union (Vertrag von Maastricht)“ zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 12/3338) vom 1. 12. 1992 (BT-Drucks. 12/3896); Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23 … 52 …) vom 7. 3. 2006 (BT-Drucks. 16/813); Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 45 und 93) vom 11. 3. 2008 (BT-Drucks. 16/8488); Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 8. 10. 2008 zum Vertrag von Lissabon vom 12. 12. 2007/28. 2. 2008 (BGBl. II 2008, 1038 ff./BT-Drucks. 16/8300); Deutscher Bundestag. Bundesrat. Öffentlichkeitsarbeit (Hrsg.), Dokumentation der Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung, Zur Sache 1/2005; Bundesrat, Dokumentation. Stärkung des Föderalismus in Deutschland und Europa sowie weitere Vorschläge zur Änderung des Grundgesetzes. Bericht der Kommission Verfassungsreform des Bundesrates; Holtschneider/Schön (Hrsg.), Die Reform des Bundesstaates. Beiträge zur Arbeit der Kommision zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung 2003/2004 und bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens 2006, 2007; s. a Scholz, NJW 92, 2593 ff.; ders., NJW 93, 1690 ff., ders., Grundgesetz zwischen Reform und Bewahrung, 1993, S. 12 ff.; rechtsvergleichend sowie zu landesverfassungsrechtlichen Europaprogrammen siehe Häberle, Festschrift für Everling, Bd. 1, 1995, S. 355 ff.; speziell zur verwandten Rechtslage in Österreich siehe Scholz, FS Winkler, 1997, S. 1013 ff.); ders., Festschrift für Zuleeg, 2005, S. 274 ff. Alber, Siegbert, Die Selbstbindung der Europäischen Organe an die Europäische Charta der Grundrechte, EuGRZ 2001, 349 ff. Arnauld, Andreas von, Theorie und Methode des Grundrechtsschutzes in Europa – am Beispiel des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, EuR 2008, 41 ff. Arnold, Hans, Europa am Ende, 1993 – „Maastricht“ – Anfang oder Ende einer Entwicklung?, Außenpolitik 1993, 271 ff. – Die Europäische Union zwischen Maastricht und Maastricht-Revision, Aus Politik und Zeitgeschichte, B 3–4/95 (13. 1. 1995), 3 ff. Arnold, Rainer, Begriff und Entwicklung des Europäischen Verfassungsrechtes, in: Festschrift für Hartmut Maurer, 2001, 855 ff. Baach, Florian, Parlamentarische Mitwirkung in Angelegenheiten der Europäischen Union. Die Parlamente Deutschland und Polens im europäischen Verfassungsverbund, 2008 Baddenhausen, Heike/Pietsch, Jörg, Rahmenbeschlüsse der Europäischen Union. – Nach den Entscheidungen zum Europäischen Haftbefehlsgesetz (BVerfG) und in der Rechtssache Pupino (EuGH), DVBl. 2005, 1562 ff. Badura, Peter, Bewahrung und Veränderung demokratischer und rechtsstaatlicher Verfassungsprinzipien in den internationalen Gemeinschaften, VVDStRL 23 (1964), 34 ff. Oktober 2009 Lfg. 562 Lfg. 56 Oktober 20093– Bewahrung und Veränderung demokratischer und föderativer Verfassungsprinzipien der in Europa verbundenen Staaten, ZfSchwR n. F. 109 (1990), I. Halbbd., 115 ff. – Die „Kunst der föderalen Form“ – Der Bundesstaat in Europa und die Europäische Föderation, in: Festschrift für Peter Lerche, 1993, 369 ff. – Thesen zur Verfassungsreform in Deutschland, in: Festschrift für Konrad Redeker, 1993, 121 ff. – Das Staatsziel „Europäische Integration“ im Grundgesetz, in: Festschrift für Herbert Schambeck, 1994, 887 ff. – Die Organisations- und Personalhoheit des Mitgliedstaates in der Europäischen Union, in: Festschrift für Ulrich Everling, Band I, 1995, 33 ff.


Zitiervorschlag:
Maunz/Dürig/Scholz, 60. EL Oktober 2010, GG Art. 23

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