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§ 154 Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung

(1) 1Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht


Zitiervorschlag:
HK-BGB/Heinrich Dörner, 6. Aufl. 2009, BGB § 154 Rn. 1-7

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