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§ 560  Veränderungen von Betriebskosten

(1) 1Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. 2Die


Zitiervorschlag:
Schmidt-Futterer/Langenberg, 11. Aufl. 2013, BGB § 560

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