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Art. 191  (ex-Art. 174 EGV) [Umweltpolitische Ziele; Vorsorge- und Verursacherprinzip; internationale Zusammenarbeit]

(1) Die Umweltpolitik der Union trägt zur Verfolgung der nachstehenden Ziele bei: - Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität; - Schutz der menschlichen Gesundheit; - umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen; - Förderung von Maßnahmen auf


Zitiervorschlag:
Streinz/Kahl, 2. Aufl. 2012, AEUV Art. 191

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