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Zitiert in:
- GWR
- 2011
- Heft 8 (Seite 175-199)
- Rechtsprechung
- Handels- und Gesellschaftsrecht
- Bank- und Kapitalmarktrecht
- Vos: Nach Lastschriftwiderspruch trägt die Schuldnerbank die Beweislast für den Bereicherungsanspruch gegen den Gläubiger
- Fullenkamp: Konkludente Genehmigung eines Lastschrifteinzuges in laufender Geschäftsbeziehung
- Brocker: Anlageberater hat bereits auf Ermittlungsverfahren gegen Fondsverantwortlichen zu berufsbezogenen Straftaten hinzuweisen
- Eckhoff: Sekundäre Beweislast der Bank für Nichtbestand eines Guthabens auf einem „vergessenen“ Sparbuch
- Allgemeines Vertragsrecht und Unternehmenskauf
- Kartell- und Wettbewerbsrecht
- Insolvenzrecht
- Arbeitsrecht
- Steuerrecht
- Rechtsprechung
- Heft 8 (Seite 175-199)
- 2011