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Zitiert in:
- WM
- 2020
- Heft 16 (Seite 717-760)
- Rechtsprechung
- Bankrecht und Kapitalmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Insolvenzrecht und Zwangsvollstreckung
- Bürgerliches Recht und Handelsrecht
- BGH: Art. 31 Abs. 2 CMR kein Hindernis für eine Aussetzung des später vor einem Gericht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union anhängig gemachten Verfahrens in entsprechender Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO; Leistungsklage vor ein
- BGH: Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verspätungsschaden im Sinne des Art. 23 Abs. 5 CMR neben einem außerdem entstandenen Güterschaden im Sinne von Art. 23 Abs. 1 CMR wegen der Beschädigung oder des Verlusts des Transportgutes ersatzfähig is
- Rechtsprechung
- Heft 16 (Seite 717-760)
- 2020