Logo: Zur Startseite von beck-online.DIE DATENBANK

Art. 215 [Wirtschaftsembargo; Beschlussfassung; Rechtsschutz]

Mai 2014 EL 53 Sieht ein nach Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassener Beschluss die Aussetzung, Einschränkung oder vollständige Einstellung der Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu einem oder mehreren Drittländern vor, so erlässt der Rat die erforderlichen Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission. Er unterrichtet hierüber das Europäische Parlament. Sieht ein nach Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassener Beschluss dies vor, so kann der Rat nach


Zitiervorschläge:
Grabitz/Hilf/Nettesheim/Schneider/Terhechte AEUV Art. 215
Grabitz/Hilf/Nettesheim/Schneider/Terhechte, 85. EL Mai 2025, AEUV Art. 215

Die Suche ergab keine Treffer!

Hilft dieses Dokument bei der Recherche?

Siehe auch ...
Ansicht
Einstellungen