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§ 542 Ende des Mietverhältnisses

(1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften


Zitiervorschläge:
Schmidt-Futterer/Streyl BGB § 542
Schmidt-Futterer/Streyl, 16. Aufl. 2024, BGB § 542

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