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§ 542  Ende des Mietverhältnisses

(1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen. (2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht 1. in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder 2. verlängert wird. Abtretung des Kündigungsrechts  35 Änderungskündigung  16 Annahme der Kündigung  68 Auflösend bedingtes Mietverhältnis


Zitiervorschlag:
Schmidt-Futterer/Blank, 9. Aufl. 2007, BGB § 542

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