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303. Richtlinie für Stärke und bestimmte Stärkeerzeugnisse

EL 39  veröffentlicht am 22. Oktober 1975 A. Allgemeine Begriffsbestimmungen: 1. „Stärke“ im Sinne dieser Richtlinie ist das pflanzliche Kohlenhydrat, das in den Organen bestimmter Pflanzen in Körnerform vorkommt und einer polymeren Verbindung entspricht, die sich fast ausschließlich aus α-D-Glukose-Gruppen aufbaut und im Naßverfahren aus bestimmten Pflanzenarten gewonnen wird. 2. Stärke wird auch in modifizierter Form verwendet (physikalische, enzymatische oder chemische

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