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GG Art. 21   Autor: Klein Maunz/Dürig, Grundgesetz,53. Auflage 2009 Rn 1-584 Lfg. 45  August 2005     Art. 21  (1)  Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben. (2)  Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht. (3)  Das Nähere regeln Bundesgesetze.     Vor- und Entstehungsgeschichte   v. Doemming/Füßlein/Matz, JöR N. F. 1 (1951), S. 1 (202 ff.); BK-Henke, Art. 21 Rdnrn. 1 ff.; v. Mangoldt, Komm., S. 141 ff.; W. Matz, Die Vorschriften des Grundgesetzes über die politischen Parteien in den Verhandlungen des Parlamentarischen Rates in: E. Forsthoff/K. Loewenstein/W. Matz, Die politischen Parteien im Verfassungsrecht, 1950, S. 41 ff. Rechtsvergleichende Hinweise   a) Landesverfassungsrecht: Art. 15 BayVerf.; Art. 39 II BerlinVerf.; Art. 20, 21, 22 III BrandbgVerf.; Art. 3 IV Meckl.-VorpVerf.; Art. 32 Nordrh.-WestfVerf.; Art. 8 SaarVerf.; Art. 9 ThürVerf.   b) Europäisches Gemeinschaftsrecht:


Zitiervorschlag:
Maunz/Dürig/Klein, 53. EL Oktober 2008, GG 21

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