Logo: Zur Startseite von beck-online.DIE DATENBANK

Sie befinden sich in einer Altauflage.

§ 27 Zusatzurlaub

(1) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht,


Zitiervorschlag:
BeckOK TVöD/Bepler/Böhle/Meerkamp/Russ, 39. Ed. 1.1.2016, TVöD-K § 27

Die Suche ergab keine Treffer!

Hilft dieses Dokument bei der Recherche?

Ansicht
Einstellungen