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§ 27 Zusatzurlaub (1) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1


Zitiervorschlag:
BeckOK TVöD, 30. Ed. 1.6.2014, TVöD-K § 27

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