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§ 45 Enteignung

(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung


Zitiervorschläge:
Bourwieg/Hellermann/Hermes/Hermes EnWG § 45
Bourwieg/Hellermann/Hermes/Hermes, 4. Aufl. 2023, EnWG § 45

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