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§ 45 Enteignung

(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung 1.eines Vorhabens nach § 43 oder § 43b Nr. 1, für das der Plan festgestellt oder genehmigt ist,


Zitiervorschläge:
BerlKommEnergieR/Pielow EnWG § 45
BerlKommEnergieR/Pielow, 4. Aufl. 2019, EnWG § 45

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