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§ 145  Unbebaute Grundstücke zur Fussnote 1

(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude


Zitiervorschläge:
Daragan/Halaczinsky/Riedel ErbStG/Daragan/Halaczinsky/Riedel BEWG § 145
Daragan/Halaczinsky/Riedel ErbStG/Daragan/Halaczinsky/Riedel, 4. Aufl. 2023, BEWG § 145

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