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§ 145 Unbebaute Grundstücke (bis 31.12.2024)

(1) 1Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren


Zitiervorschläge:
Kreutziger/Schaffner/Stephany/Schaffner BewG § 145
Kreutziger/Schaffner/Stephany/Schaffner, 6. Aufl. 2024, BewG § 145

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