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Debatin/Wassermeyer, DBA


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Art. 5 Betriebsstätte (Art. 5 MA)

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebs-stätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. (2) Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfaßt insbesondere


Zitiervorschlag:
Debatin/Wassermeyer/Strauß, 112. Aufl. 2010, DBA_IND Art. 5

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